More4Chor
Plattform für ChorleiterInnen
28,10,0,0,0
1500,1500,60,1,1500,1500,15,800
90,150,1,50,12,30,50,1,70,12,1,50,1,1,1,2500
Galakonzert
Foto: Moritz Schlosser
Chorsinfonie 6
Foto: Moritz Schlosser
Chorsinfonie 7
Foto: Moritz Schlosser
Chorsinfonie 4
Hauptslider 2
Hauptslider 5
Hauptslider 4
Hauptslider 1
Aktuelles
More4Chor
Plattform für ChorleiterInnen

zurück

Die folgenden Fragen beziehen sich auf die Empfehlungen des ChVÖ zu den Vorgaben für die Chöre seit dem 12. Dezember 2021.

Bitte bedenken Sie, dass sich die Antworten immer nur auf die zum Zeitpunkt der Fragestellung (Datum in Klammer angeführt) bestehende Rechtslage beziehen können.

zurück

Die folgenden Fragen beziehen sich auf die Empfehlungen des ChVÖ zu den Vorgaben für die Chöre seit dem 12. Dezember 2021.

Bitte bedenken Sie, dass sich die Antworten immer nur auf die zum Zeitpunkt der Fragestellung (Datum in Klammer angeführt) bestehende Rechtslage beziehen können.

Wie ist das für Kinderchöre (10-11 Jahre), die außerschulisch am Sonntagabend im Schulgebäude proben? 2G erfüllt ein Großteil der Kinder nicht, sie haben nur den Ninja-Pass.

 Antwort ChVÖ:

Sie fällt in den Bereich der außerschulischen Jugendarbeit, wo 2,5G ausreicht (s. unser Info-Blatt vom 12. Dezember 2021). Zusätzlich legt § 2 Abs 3 der 6. COVID-19-SchuMaV folgendes fest:

"Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche."

Somit reicht der Ninja-Pass aus.

 

 

Ab hier beziehen sich die Fragen auf die Empfehlungen des ChVÖ zu den Vorgaben für Chöre von 10. bis 30. Juni 2021:

Gilt die 3-G-Regel auch für Proben im Freien? [14.06.2021]

Antwort ChVÖ:

Ja, die 3-G-Regel ist immer anzuwenden, egal ob bei Chorproben im Freien oder im Innenbereich.

Unterliegen Chorproben ab dem 10. Juni 2021 noch der Anzeigenpflicht? [10.06.2021]

Antwort ChVÖ:

Jede Chorprobe kann nun durchgeführt werden, ohne dass sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden muss.

 

Besteht bei den Chorproben ab dem 10. Juni noch Maskenpflicht? [08.06.2021]

Antwort ChVÖ:

Nein, seit dem 10. Juni 2021 gibt es bei den Chorproben keine Maskenpflicht mehr.

 

Welche Altersgrenze gilt bei der außerschulischen Jugendarbeit? [08.06.2021]

Antwort des ChVÖ:

Nach Rückmeldung des BMSGPK gelten in Anlehnung an das Bundes-Jugendförderungsgesetz in der COVID-19-ÖV alle Menschen bis zur Vollendung des 30. Lj. als Jugendliche.

 

 

Dürfen Chöre, die in Form einer juristischen Person des Vereins organisiert sind, proben? [27.05.2021]

Fragen des ChVÖ an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK):

→ § 13 Abs 8 COVID-19-ÖV spricht von „im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung“.

a) Bedeutet dies, dass grundsätzlich Chöre, die in Form einer juristischen Person des Vereins organisiert sind, proben dürfen?

b) Kirchenchöre sind oftmals kein Verein, bestehen aber seit Jahren mit fixer Struktur und Verantwortlichkeiten. Ein Kirchenchor gründete sich im Sinne einer musikalischen Beteiligung im Rahmen und Arbeitsbereich einer Pfarre/Diözese und definiert seine Berechtigung nicht über das Vereinsgesetz, sondern über die Zugehörigkeit und das Regelwerk seiner Kirche, ist aber genauso strukturiert wie ein gemeldeter Verein. Kann somit auch ein Kirchenchor einer Pfarre eine Art Vereinstätigkeit iS des § 13 Abs 8 entwickeln

c) Landesjugendchöre werden vom jeweiligen Landeschorverband als Projektchor mit klaren Verantwortlichkeiten organisiert, strukturiert und finanziert, sind aber kein eigener Verein. Dürfen diese Chöre proben?

d) Es gibt viele Chöre, die seit Jahren mit etablierter Struktur und Verantwortlichkeiten proben und auftreten. Dürfen diese Chöre proben?

Antwort BMSGPK:

Mit der Regelung des § 13 Abs. 8 COVID-19-ÖV war eine Einschränkung auf Vereine nach dem Vereinsgesetz beabsichtigt, wobei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung dies auch auf Kirchenchöre nach dem „Kirchenrecht“ übertragen werden könnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch dort von einem entsprechenden Organisationsgrad, der insbesondere die Sicherstellung der Kontaktpersonennachverfolgung gewährleistet, ausgegangen werden kann.
Somit dürfen Chöre gemäß a) und b) proben, Chöre gemäß c) und d) leider nicht.

 

Proben, die im Zuge von Vereinen stattfinden [27.05.2021]

In § 13 Abs 8 wird für Proben, die im Zuge von Vereinen stattfinden, eine sinngemäße Anwendung von Abs. 3 und Abs. 9 angeordnet. Wie sind diese beiden Bestimmungen auf die Proben anzuwenden?

Antwort BMSGPK:

Grundsätzlich führt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen dazu, dass auf alle Proben im Zuge von Vereinen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind. In den in Abs. 9 genannten Fällen („bis vier Personen aus weniger als drei Haushalten“) kann allerdings die Abstandspflicht (indoor und outdoor) entfallen.  

 

Wann liegt ein geschlossner Raum vor? [27.05.2021]

Im Freien ist Proben mit bis zu 50 Personen erlaubt. Die Verordnung differiert zwischen „im Freien“ und „in geschlossenen Räumen“. Daraus folgt, dass alle Räume, die nicht geschlossen sind, wohl unter die Regelungen für „im Freien“ fallen müssen. Wann liegt ein geschlossener Raum vor?

Antwort BMSGPK:

Ein geschlossener Raum im Sinne der VO liegt dann vor, wenn zumindest an drei Seiten Wände vorhanden sind. Daraus folgt, dass Plätze wie unter einer Brücke oder im Parkdeck eines Parkhauses als „im Freien“ gelten.

 

Müssen Jugendchöre eine Zusammenkunft über 10 Personen behördlich melden? [27.05.2021]

Für außerschulische Jugendchöre gilt: „Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig." (§ 14 Abs 1) Müssen auch die Jugendchöre eine Zusammenkunft mit über 10 Personen behördlich melden?

Antwort BMSGPK:

Die Rahmenbedingungen für Zusammenkünfte im Rahmen außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit ergeben sich aus § 14. Eine Anzeigepflicht ist dabei nicht vorgesehen.

 

Jugendchöre mit Schultests als Nachweis? [27.05.2021]

Gelten für die 10-18 Jährigen im Hinblick auf Jugendchöre jetzt die Schultests, die unter Aufsicht einer Lehrperson erfolgen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr? Wenn ja, wie lange? 24 oder 48 Stunden?

Antwort BMSGPK:

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Für ältere Kinder und Jugendliche gelten auch die Schultests. Hier ist von Tests nach § 1 Abs. 2 Z 2 COVID-19-ÖV (Schulen stellen befugte Stellen dar) auszugehen, wodurch diese 48 Stunden gelten.

 

Folgende Situationen – Auftritt im Freien für ca. 60 Minuten [27.05.2021]

  1. Chor, ca. 35 Personen, singt auf einem öffentlichen Platz innerhalb der Stadtgrenzen, hat bei der Behörde angemeldet. Publikum besteht aus Vorbeigehenden, die stehenbleiben, der eine 3 Minuten, ein anderer eine Viertel Stunde, einer bis zum Schluss, einmal sind es 14 Personen, ein andermal 100 Personen, die stehend zuhören, alle verschieden lang, wie sie gerade kommen und hören wollen.

  2. Derselbe Chor singt diesmal im Innenhof eines öffentlichen Gebäudes (Museum, welches den Eingang im Innenhof hat), der Innenhof ist durch ein offenes Tor und einer ca. 15 m langen Einfahrt von der Straße getrennt und ist ca. 300 m2 groß. Durch das offene Tor dringt Musik nach außen und lockt dadurch Zuhörer an. Abfolge wie oben beschrieben.

  3. Ein anderer Chor singt unter den Arkaden eines Bauwerkes in der Fußgängerzone (Domplatz – Residenzplatz), gleiches Prozedere, also Straßenmusik.

    Müssen SängerInnen Abstand halten und Masken tragen? Müssen sie getestet sein? Wie ist das Publikum zu behandeln?

Antwort BMSGPK:

Hier handelt es sich um Veranstaltungen nach § 13 Abs. 3 COVID-19-ÖV, die der Anzeigepflicht unterliegen.

 

 

Dürfen Kirchenchöre proben, die kein Verein sind? [19.05.2021]

Antwort ChVÖ:

In der Rahmenordnung der öst. Bischofskonferenz (wirksam ab 19. Mai 2021) wird festgelegt, dass für das Proben von Kirchenchören dieselben Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung wie für Vereine gelten (siehe: https://www.kirchenmusikkommission.at/home/134342/regelungen-zur-musik-im-gottesdienst-ab-19.-mai-2021).

Dasselbe gilt auch für die Kirchenchöre der evangelischen Kirche.

 

Bekommen auch die Chöre (so wie Gastronomie etc.) kostenlose Test-Kits für vor-Ort-Testungen (falls kein Test bei ChorsängerInnen vorhanden)? [19.05.2021]

Antwort ChVÖ:

Die entsprechenden Regelungen sind in Erarbeitung. Die Intention ist aber, dass die Durchführung von Tests vor Ort direkt vor der Probe nur die Ausnahme sein soll.

 

Nachweis beim Probenbesuch? [18.05.2021]

Muss ich  als Verantwortliche für den Chor diesen Nachweis schriftlich erhalten zwecks Vorlage bei behördlicher Kontrolle oder genügt das Herzeigen dieses Nachweises und das wird schriftlich dokumentiert (gesehen)? Wie wird das in den Chören gehandhabt – können Sie mir da eine Info geben?

Antwort ChVÖ:

Es reicht, wenn Personen den negativen COVID-19 Nachweis herzeigen und das dokumentiert wird.

Singen mit Maske? [18.05.2021]

In Ihren Empfehlungen schreiben Sie, dass beim Singen die FFP2-Masken abgenommen werden können. Jetzt möchte ich gerne wissen: dürfen wir OHNE Maske singen oder müssen wir MIT Maske proben? Wie ist die rechtliche Lage und wo steht dies in der Verordnung?

Antwort ChVÖ:

Diese Regelung ist ein bisschen versteckt und indirekt in der COVID-19-Öffnungsverordnung geregelt. Da dies wirklich nicht klar geregelt ist, haben wir diese Frage direkt an das Staatssekretariat für Kultur herangetragen gehabt.

Die Antwort im Sinne einer Rechtsauskunft lautete, dass aufgrund der Regelung in § 13 Abs 8 das Erfordernis des Tragens von Masken beim Proben nicht gegeben ist. Juristisch betrachtet resultiert dies daraus, dass § 13 Abs 8 den § 13 Abs 3 als auf Proben anwendbar erklärt, den §13 Abs 7 aber nicht.

Der Chorverband Österreich wird sich selbstverständlich auch weiterhin auf bundespolitischer Ebene dafür einsetzen wird, dass für die Chöre Österreichs geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden.

Welche Empfehlungen gelten für Musikschulchöre? [18.05.2021]

Ich leite einen Musikschulchor - welche Regelungen bezüglich des Singens gelten aktuell?

Antwort ChVÖ:

Chöre an Musikschulen fallen unter die Regelungen zur außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit. Daraus folgt, dass Sie mit max. 20 Jugendlichen proben dürfen zuzüglich drei weiteren Betreuungspersonen. Diese Auskünfte fußen auf Rechtsauskünften des Staatssekretariats und der juristischen Expertise unseres Präsidenten.

Konkret schreibt die COVID-19-Öffnungsverordnung in § 14 vor:

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager § 14.

(1) Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig.

(2) An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 6 mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.

(3) Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann 1. der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und 2. das Tragen einer Maske entfallen.

(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 3 zu enthalten:

  1. Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen, 2. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Abs. 3.

(5) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie 1. einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist; 2. als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen eine Maske tragen.

(6) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Der Chorverband Österreich wird sich selbstverständlich auch weiterhin auf bundespolitischer Ebene dafür einsetzen wird, dass für die Chöre Österreichs geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden.

Woher kommt die 20m2-Regelung, die nun bei Chorproben pro Person in Innenräumen vorhanden sein müssen? [13.05.2021]

Wenn für Chorproben der § 13 (Zusammenkünfte) gilt, geht für mich dort nirgends hervor, dass die Teilnehmer von solchen Zusammenkünften Kunden sind, für die im ‚Kundenbereich‘ (lt. § 5) 20m² pro Person zur Verfügung stehen müssten. Diese Regel ist auch nicht in den §§ 6, 7, und 8 (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe und Sportstätten) vorgesehen. 

Antwort ChVÖ:

Die Inhalte der Empfehlungen des Chorverband Österreich dazu fußen auf Rücksprachen mit den zuständigen Stellen und auf der juristischen Expertise des Präsidenten. 

Konkret: § 13 Abs 8 dritter Satz regelt die Proben für Amateur-Chöre und erklärt darin explizit § 13 Abs 3 (50 Personen) und § 5 Abs 1 Z 3 (20 Quadratmeter) für sinngemäß anwendbar auf die Proben. Über diese Umwege sind diese Regelungen für die Amateur-Chöre verpflichtend vorgeschrieben. Die Sinnhaftigkeit der 20 Quadratmeterregel ist zurecht zu hinterfragen, aber dies war leider nicht wegverhandelbar. Dem Gesundheitsministerium ist das Vorhandensein von viel (Luft-)Raum wichtig, was ja auch für den Sport so vorgeschrieben wurde.

Immerhin ist es gelungen, dass die vielen Chöre aus dem Amateurbereich ab 19. Mai - wenn auch eingeschränkt - wieder proben dürfen. Das ist ein erster Schritt, dem bald weitere folgen sollen. Wir haben bereits unsere Probleme mit diesen Einschränkungen an die verantwortlichen Stellen herangetragen, sodass wir zuversichtlich sind, dass bei den nächsten Öffnungsschritten Erleichterungen kommen werden.

 

Chorproben nur für Vereine? [12.05.2021]

Warum dürfen nur Chöre proben, die als Verein organisiert sind? 

Antwort ChVÖ:

Die Einschränkung auf  Vereine trifft leider viele Chöre hart, aber dies war im Zuge unserer Verhandlungen nicht wegverhandelbar. Dem Gesundheitsministerium ist das Vorhandensein einer gefestigen Struktur mit klaren Verantwortlichkeiten im Chor wichtig.  Wir haben nun bereits unsere Probleme mit dieser Einschränkung an die verantwortlichen Stellen herangetragen, sodass wir zuversichtlich sind, dass bei den nächsten Öffnungsschritten Erleichterungen kommen werden.

Der Chorverband Österreich wird sich selbstverständlich auch weiterhin auf bundespolitischer Ebene einsetzen, dass für die Chöre Österreichs geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden.

   

Unterstützt von: