Update 17.12.2020 [gültig bis 26.12.2020]
Mit In-Kraft-Treten der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3.COVID-19-SchuMaV) am 17.12.2020 tritt die 2.COVID-19-SchuMaV außer Kraft. Inhaltlich bleiben die Beschränkungen für Proben jedoch unverändert - s. Update 7.12.2020. Diese Regelungen gelten bis 26.12.2020.
Download 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 562KB)
Update 7.12.2020 [gültig bis 17.12.2020]
Mit In-Kraft-Treten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2.COVID-19-SchuMaV) am 7.12.2020 dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 13 Abs 3 Z 8 iVm § 13 Abs 6 2.COVID-19-SchuMaV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen. Diese Regelungen gelten bis 23.12.2020.
Der Chorverband Österreich bemüht sich intensiv darum, dass die derzeit angeordnete Stille in der Präsenzarbeit der Chöre möglichst bald nach Weihnachten endet, damit dann wieder mit neuem Schwung verantwortungsbewusst geprobt werden kann.
Download 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 548KB)
Update 17.11.2020 [gültig bis 6.12.2020]
Mit In-Kraft-Treten der neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) am 17.11.2020 treten die bisher geltenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.
Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist die rechtliche Grundlage für den sog. zweiten Lockdown. Es dürfen keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – besucht werden.
Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 COVID-19-NotMV), was bedeutet, dass nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen.
Diese Regelungen gelten bis 6.12.2020, was danach vorgegeben wird, ist derzeit unklar.
Der Chorverband Österreich setzt sich dafür ein, dass nach Beendigung des Lockdowns ein verantwortungsbewusstes Proben für die Chöre wieder möglich sein wird.
Update 3.11.2020 [gültig bis 16.11.2020]
Mit In-Kraft-Treten der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) am 3.11.2020 treten die bisher geltenden Regelungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung außer Kraft.
Das bedeutet für die Chöre:
1) Gemäß § 13 Abs 1 COVID-19-SchuMaV sind ab 3.11.2020 alle Veranstaltungen untersagt, d.h. es dürfen keine Proben oder Konzerte stattfinden. Ausgenommen sind gemäß § 13 Abs 5 COVID-19-SchuMaV nur „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“, was bedeutet, dass nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen.
2) Diese Regelungen gelten bis 30.11.2020, ab 1.12.2020 gelten wieder die Regelungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Fassung vom 7.11.2020.
Der Chorverband Österreich trägt diese Maßnahmen mit, da es derzeit keine andere Möglichkeit gibt, die für unsere Gesundheit und unser Gesundheitssystem bedrohliche Lage abzuwenden. Wir setzen uns aber dafür ein, dass dieser Stillstand für die Chöre möglichst kurz dauert und bald wieder ein verantwortungsbewusstes Proben möglich sein wird.
>> Download Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 285 KB)
Update 23.10.2020 [gültig bis 2.11.2020]
Aufgrund der Ankündigung der Bundesregierung wurde am 22. Oktober 2020 die 3. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht mit folgenden Änderungen für die Chöre:
1. Die folgenden Regelungen gelten unabhängig von der jeweiligen Ampelfarbe der Corona-Ampel.
2. Bei Chören im Amateurbereich dürfen ab dem 1.11.2020 an Proben und künstlerischen Darbietungen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Semiprofessionelle und professionelle Chöre sind von diesen Personengrenzen ausgenommen.
Unter semiprofessionellen Chören werden Chöre verstanden, die in professionellen Konzerthäusern integriert sind und/oder regelmäßig von professionellen Veranstaltern engagiert werden.
3. Alle Personen haben ab dem 25.10.2020 im Probenraum und auf der Bühne immer einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Mund-Nasen-Schutz muss eng anliegen, Gesichtsschilder oder Kinnvisiere sind daher nicht mehr erlaubt.
Der Chorverband Österreich unterstützt die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus und empfiehlt daher den Chören, bis auf weiteres keine Proben und Konzerte durchzuführen.
Update 18.09.2020 zur Beschränkung ab 10 Personen: [gilt bis 31.10.2020]
Auskunft der Pressesprecherin der Staatssekretärin für Kunst und Kultur:
Die ab 21.09.2020 bestehende Beschränkung auf 10 Personen gilt nicht für Chorproben oder Chorkonzerte. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu Veranstaltungen sind weiterhin zu berücksichtigen.
Empfehlungen des Chorverband Österreich zur Corona-Ampel ab 4. September 2020
Das Präsidium des Chorverband Österreich hat Empfehlungen zur Corona-Ampel beschlossen - inkl. Update vom 7.9.2020:
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Empfehlungen des Chorverband Österreich für die Tätigkeit der Chöre ab 29. Mai 2020
Aufgrund der neuen, für den Kulturbereich geltenden Verordnung (231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird) ist die Proben- und Konzerttätigkeit der Chöre ab 29. Mai 2020 wieder möglich.
Als Hilfestellung und Anleitung zur verantwortungsvollen Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit hat das Präsidium des Chorverband Österreich folgende Empfehlungen beschlossen: